Satzung

1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Neuro-Aids und Neuro-Infektiologie e.V." , abgekürzt "DGNANI". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wennigsen einzutragen. Sitz des Vereins ist Barsinghausen.

2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Bildung von Forschungszentren und deren Vernetzung, sowie die Durchführung von Studien im grundlagenwissenschaftlichen und klinischen Rahmen verwirklicht.

3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4 Mitgliedschaft
Der Verein umfaßt
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) Ehrenmitglieder.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste i.R. der AIDS-Forschung und Versorgung oder um den Verein selbst erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt,

dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
3. durch Ausschluß seitens der Mitgliederversammlung
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich ggfls. aber auch schriftlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, z. Zt. € 50.- Jahresbeitrag und sonstige Leistungen jährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

6 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, daß dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Offizielle Stellungnahmen unterliegen der Zustimmungspflicht des Vorstandes
Die Eingehung von Verbindlichkeiten von mehr als 5.000,- € durch den Vorstand bedarf zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der MV.

9 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und ggfls. der abstimmungs-pflichtigen Anträge schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Diese Fristen gelten auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
3. Wahl des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1.Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.

5. Jede Änderung der Satzung,
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

10 Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hannover, den 7.5.2015